Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen bleibt auch im Jahr 2026 bestehen und gehört damit zu den wichtigsten steuerlichen Vorteilen für private Betreiber. Durch die 0 % Umsatzsteuer werden PV-Anlagen bis 30 kWp beim Kauf sofort 19 % günstiger, ganz ohne Antrag oder zusätzliche Bürokratie. Gleichzeitig bleiben die Einnahmen aus der Einspeisevergütung bei Anlagen bis 30 kWp vollständig einkommensteuerfrei.
💡 Zusammenfassung
- Seit 2023 gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp ein Nullsteuersatz: Kauf & Installation werden automatisch mit 0 % Umsatzsteuer abgerechnet.
- Auch Speicher, Wechselrichter, Unterkonstruktion und Montage fallen unter die 0 % – Nachrüstung ebenfalls, sofern sie technisch der PV dient.
- Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp (z. B. Einspeisevergütung) sind vollständig von der Einkommensteuer befreit.
- Der Nullsteuersatz gilt nur für Wohngebäude bzw. überwiegend privat genutzte Gebäude – Wartung & Reparaturen bleiben steuerpflichtig.
- Die Kombination aus Nullsteuersatz + Einkommensteuerbefreiung macht PV-Anlagen spürbar günstiger und verkürzt die Amortisation deutlich.
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Was ist der Nullsteuersatz bei PV-Anlagen?
Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen sorgt seit dem 1. Januar 2023 dafür, dass beim Kauf und der Installation einer PV-Anlage keine Umsatzsteuer mehr fällig wird. Das gilt für Anlagen bis 30 kWp sowie für alle Komponenten wie Wechselrichter, Speicher, Unterkonstruktion und die komplette Montage. Damit sinken die Anschaffungskosten direkt um 19 %, ohne dass dafür ein Antrag gestellt werden muss. Der Installateur stellt die Rechnung einfach mit 0 % Umsatzsteuer aus. Wichtig ist nur, dass die Anlage auf einem Wohngebäude oder einem überwiegend privat genutzten Gebäude installiert wird. Nicht darunter fallen jedoch Reparaturen, Wartung oder reine Serviceleistungen.
Zusätzlich profitieren Betreiber von einer zweiten steuerlichen Erleichterung: Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp sind von der Einkommensteuer befreit. Diese Regelung ist unabhängig vom Nullsteuersatz, wirkt aber ergänzend und sorgt dafür, dass sowohl die Anschaffung günstiger wird als auch die späteren Einnahmen steuerfrei bleiben.
Beide Maßnahmen sind auch im Jahr 2026 aktiv und erleichtern den Einstieg in die Solarenergie spürbar. Sie machen Photovoltaik im Vergleich zu früher deutlich günstiger und attraktiver.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Einkommensteuer?
Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, ist ein und dieselbe Steuer. Sie fällt immer dann an, wenn Sie eine Ware oder Dienstleistung kaufen und ist im Preis bereits enthalten.
Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp, insbesondere die Einspeisevergütung, sind vollständig von der Einkommensteuer befreit. Obwohl diese Einnahmen normalerweise steuerpflichtig wären, entfällt die Einkommensteuer für private Anlagenbetreiber vollständig.
Kurz gesagt:
- Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer = Steuer auf den Kauf → dank Nullsteuersatz 0 %
- Einkommensteuer = Steuer auf Einnahmen der Einspeisevergütung → bei PV bis 30 kWp 0 %
Beide Regelungen greifen unabhängig voneinander, ergänzen sich jedoch ideal und machen Photovoltaikanlagen heute deutlich günstiger und wirtschaftlicher als früher.
Wer profitiert vom Nullsteuersatz?
Vom Umsatzsteuer- und der Einkommensteuerbefreiung profitieren vor allem private Eigentümer, die eine Photovoltaikanlage bis 30 kWp auf einem Wohngebäude installieren. Entscheidend ist, dass die Anlage überwiegend privat genutzt wird, dann entfällt sowohl die Umsatzsteuer auf die Anschaffung als auch die Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung. Auch Betreiber von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern oder kleinen Nebengebäuden (z. B. Garage, Carport) können diese Vorteile nutzen. Nicht profitieren hingegen Betreiber von großen Gewerbeanlagen, reinen Freiflächenanlagen oder Projekte, die gewerblich betrieben werden.
Wer eine typische private PV-Anlage betreibt, erfüllt die Bedingungen automatisch und spart sowohl beim Kauf als auch später bei den Einnahmen.
Sind Speicher, Zubehör und Nachrüstung auch von der Steuer befreit?
Auch Batteriespeicher, Wechselrichter, Unterkonstruktionen und weiteres PV-Zubehör profitieren vom Nullsteuersatz, solange sie zusammen mit einer Photovoltaikanlage verkauft oder installiert werden. Wird ein Speicher später nachgerüstet, gilt ebenfalls 0 % Umsatzsteuer, wenn er technisch direkt mit der PV-Anlage verbunden ist und dem Eigenverbrauch dient.Nicht begünstigt sind jedoch reine Reparaturen, Wartungen oder Serviceleistungen ohne Bezug zum Anlagenkauf.
Für Betreiber bedeutet das: Sowohl neue Komplettanlagen als auch sinnvolle Erweiterungen wie Speicher oder neue Wechselrichter werden steuerlich begünstigt und dadurch spürbar günstiger.
Was regelt der Nullsteuersatz nicht?
Der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für den Kauf und die Installation einer Photovoltaikanlage bis 30 kWp. Nicht abgedeckt sind jedoch laufende Leistungen wie Wartung, Reparaturen, Austausch einzelner Komponenten oder Monitoring-Verträge. Hierbei fällt weiterhin die normale Umsatzsteuer an.
Ebenso wichtig: Der Nullsteuersatz greift nur, wenn die Anlage auf einem Wohngebäude oder überwiegend privat genutzten Gebäude installiert wird. Bei gewerblichen Dächern oder gemischt genutzten Objekten kann der Steuersatz abweichen. Betreiber sollten außerdem darauf achten, dass alle Positionen der Installation korrekt auf der Rechnung ausgewiesen sind, da nur eindeutig zuordenbare PV-Komponenten mit 0 % besteuert werden dürfen.
Warum der Nullsteuersatz ein starkes Argument für Photovoltaik ist
Auch im Jahr 2026 bleibt, durch den Nullsteuersatz, der Einstieg in die Solarenergie attraktiv. Durch den Wegfall der 19 % Umsatzsteuersteuer sinken die Anschaffungskosten spürbar, ganz ohne Antrag oder Bürokratie. Kombiniert mit der Einkommensteuerbefreiung für Anlagen bis 30 kWp profitieren private Betreiber gleich doppelt: Die Anlage wird nicht nur günstiger, sondern die Einnahmen aus der Einspeisevergütung bleiben vollständig steuerfrei.
Dadurch verkürzt sich die Amortisationszeit deutlich, und Photovoltaik rechnet sich schneller als in den Jahren zuvor. In Verbindung mit steigenden Strompreisen und moderner Speichertechnik ist der Nullsteuersatz heute eines der stärksten finanziellen Argumente für eine eigene PV-Anlage und macht die Investition langfristig besonders wirtschaftlich.
Häufig gestellte Fragen
Nein. Anlagen über 30 kWp fallen nicht unter die 0-%-Regelung und werden ganz normal mit Umsatzsteuer abgerechnet.
Nur, wenn der überwiegende Anteil privat genutzt wird. Bei gemischter Nutzung entscheidet die tatsächliche Nutzung des Gebäudes.
Bei Anlagen bis 30 kWp meist nicht: Es fallen weder Umsatzsteuer noch Einkommensteuer an. Eine vereinfachte steuerliche Behandlung ist möglich, sofern kein Gewerbebetrieb vorliegt.
Nur, wenn die Komponenten erstmalig installiert werden. Reine Wiederverkäufe gebrauchter Anlagen ohne Installation fallen nicht unter die 0 %.
Austausch, Reparaturen oder Wartungen gelten als Serviceleistungen und werden weiterhin mit voller Mehrwertsteuer berechnet. Nur der Anlagenkauf und technische Erweiterungen profitieren vom Nullsteuersatz.
✍️ Geschrieben von:
Arian ist leidenschaftlicher Autor mit Fokus auf erneuerbare Energien und nachhaltige Gebäudetechnik. Seit über drei Jahren erstellt er verständliche, praxisorientierte Inhalte zu Wärmepumpen, Förderprogrammen und Energieeffizienz, um Hausbesitzern zu helfen, informierte Entscheidungen zu treffen und ihre Energieversorgung selbstbewusst zu gestalten.